Datenstand: 05.2025
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Fenix Video GmbH
AGB
Fenix Video GmbH FN 313 622 i ATU63608322
Ebenthalerstraße 139, 9020 Klagenfurt a. WS.
E-Mail office@fenix.videod. Geltung,
Vertragsabschluss
1.1 Die Fenix Video GmbH (im Folgenden kurz „Auftragnehmer“) erbringt ihre
Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz AGB). Diese gelten für alle
Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden, selbst wenn
nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für
Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem
Kunden sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht
akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart
wird. AGB des Kunden widerspricht der Auftragnehmer ausdrücklich. Eines weiteren
Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch den Auftragnehmer bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als
vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen
widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten
Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese
Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und
Entgelte.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und
der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt,
zu ersetzen.
1.6 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social Media Kanäle
Der Aufragnehmer weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin,
dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, YouTube, TikTok,
SnapChat udgl. im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen
vorbehalten, Werbeanzeigen und - auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder
zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen
an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das vom Auftragnehmer nicht
kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und - auftritte grundlos entfernt werden.
Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die
Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall
eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen,
rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Der
Auftragnehmer arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der
Anbieter, auf die er keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden
zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese
Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen
Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Der Auftragnehmer beabsichtigt, den Auftrag
des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von
„Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen
Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers,
Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen,
kann der Auftragnehmer aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne
auch jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz | Einladung zu Präsentationen / Pitch
Hat der potentielle Kunde den Auftragnehmer vorab bereits eingeladen, ein Konzept
zu erstellen, und kommt der Auftragnehmer dieser Einladung noch vor Abschluss
des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch den
Auftragnehmer treten der potentielle Kunde und der Auftragnehmer in ein
Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu
Grunde.
3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass der Auftragnehmer bereits mit der
Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch
keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit
diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung
und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des Auftragnehmers ist dem
potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe
erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese
Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender
Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von
Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes
geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische
Prägung geben. Es wird vereinbart diese als integrierten Bestandteil der
urheberrechtsfähigen Werkteile zu behandeln. Als Idee im Sinne dieser
Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Schriftzüge,
Farbkreationen, Farbkombinationen und –auswahl, Musik, Musikauswahl, Grafiken,
Designs und Illustrationen, Storyboards, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn
sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese vom
Auftragnehmer im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen
außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages
wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu
lassen.
3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm vom Auftragnehmer
Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so
hat er dies dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per
E-Mail (an office@fenix.video) unter Anführung von Beweismitteln (als digitalen
Datensatz/ Scann), die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der
Auftragnehmer dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird
die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass der Auftragnehmer
dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt
durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
befreien. Als Referenzwert für die angemessene Entschädigung ist das Handbuch
»Design: Kalkulation & Honorar« von designaustria und der Wirtschaftskammer Wien
2018 heranzuziehen. So Richtwerte im zuvor genannten Handbuch aufgrund der
Besonderheit des präsentierten Projektes bzw. der präsentierten Leistungen, noch
nicht enthalten sind, wird vereinbart, dass vom allgemeinen Leistungsumfang
ähnliche Projekte des Auftragnehmers als Referenzwert der Bewertung zugrunde zu
legen sind. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der
Entschädigung beim Auftragnehmer ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten
des Kunden
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. einer allfälligen Auftragsbestätigung durch
den Auftraggeber, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“).
Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen
Bestätigung durch den Auftragnehmer. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben
Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des
Auftragnehmers – kreative Freiheit.
4.2 Alle Leistungen des Auftragnehmers (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,
Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke, Storyboards,
Beleuchtungssettings, Dramaturgie und elektronischen Dateien) sind vom Kunden zu
überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden
freizugeben. Videodateien, Websites, u.Ä. werden in Form von Direktlinks bzw.
Zugangsdaten (z.B. Login und Passwort) zur .berprüfung und Freigabe zur
Verfügung gestellt. Größere Datensätze wie etwa Videodateien, Druckdaten u.Ä.
werden dem Kunden in Form von Datentransferdiensten oder Downloadmöglichkeit,
Direktlinks bzw. Zugangsdaten (z.B. Login und Passwort) zur .berprüfung und
Freigabe zur Verfügung gestellt. Nach Verstreichen dieser Frist, drei Werktagen ab
Eingang beim Kunden, ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden
genehmigt. Werden Sujets, Fotos, Videos, etc.. seitens des Kunden zur Verfügung
gestellt bzw. ausgewählt, die ein Einschreiten des Werberates auslösen könnten
(z.B. Nacktheit, Böser Clown, u.Ä.) erfolgt dies in Eigenverantwortung des Kunden
und wird eine Haftung des Auftragnehmers hierfür ausdrücklich ausgeschlossen.
4.3 Der Kunde wird dem Auftragnehmer zeitgerecht und vollständig alle
Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der
Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die
Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der
Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der
dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder
nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen
oder verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur
Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Videos, Musik, Texte, Logos, etc..) auf
allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu
prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter
sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Der
Auftragnehmer haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer
Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer
Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird
der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in
Anspruch genommen, so hält der Kunde den Auftragnehmer schad- und klaglos; er
hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter
entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung.
Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Abwehr von allfälligen
Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt dem Auftragnehmer hierfür
unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst
auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen
sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige
Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder
im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information
an den Kunden. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und
darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden
und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt
ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Auftragsverhältnisses aus wichtigem
Grund.
6. Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als
verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche
Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Auftragnehmer schriftlich zu
bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Auftragnehmers aus Gründen, die er
nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere
unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die
Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und
verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als
zwei Monate andauern, sind der Kunde und der Auftragnehmer berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur
zurücktreten, nachdem er dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene
Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind
ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
6.4 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor bei vor Ort Terminen (z.B.
Dreharbeiten) bis zu 30 Minuten später zu erscheinen. Der Kunden ist darüber
informiert und akzeptiert es in der Zusammenarbeit, um das bestmögliche Produkt zu
erhalten. Der Kunde ist dazu angehalten die notwendige Flexibilität mitzubringen.
Absagen im beschriebenen Rahmen von Seite des Kunden werden ident einer
tatsächlichen Inanspruchnahme verrechnet.
7. Vertragsgeltungsdauer und Kündigung
Schließen Auftraggeber und Auftragnehmer einen Vertrag über einen längeren
Zeitraum (beispielsweise 6 Monate, 12 Monate, 24 Monate) verlängert sich der
Vertrag automatisch um den ursprünglich vereinbarten Zeitraum, wenn er nicht 3
Monate vor Vertragsende schriftlich (per E-Mail an office@fenix.video) gekündigt
wird.
8. Vorzeitige Auflösung
8.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit
sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,
unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert
wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung
von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B.
Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf
Begehren der Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des
Auftragsnehmers eine taugliche Sicherheit leistet;
8.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne
Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
der Auftragnehmer fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des
Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
9. Honorar
9.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des
Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
Bei wiederkehrenden Leistungen (Monatspauschalen) entsteht der
Honoraranspruch auch dann, wenn der Auftraggeber die Leistungen vom
Auftragnehmer nicht abgerufen hat. Wurde die Leistung innert des vorgesehenen
Leistungsmonats nicht abgerufen, verfällt diese ohne Ersatzanspruch.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu
verlangen. Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist der
Auftragnehmer berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu
erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
9.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in
gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat der Auftragnehmer für die
erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und
kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen
Höhe.
9.3 Alle Leistungen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich durch das
vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle dem
Auftragnehmer erwachsenden Barauslagen (Musterproduktion, Musterdrucke,
Botenkosten, Renderings, Cloudcomputing etc..) sind vom Kunden zu ersetzen.
9.4 Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich.
9.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung des
Auftragnehmers - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese -
einseitig ändert oder abbricht, hat er dem Auftragnehmer die bis dahin erbrachten
Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle
angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob
fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers begründet ist, hat
der Kunde dem Auftragnehmer darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag
vereinbarte Honorar zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168
ABGB ausgeschlossen wird. Weiters ist der Auftragnehmer bezüglich allfälliger
Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern des Auftragnehmers, schadund
klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits
erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe
und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Auftragnehmer
zurückzustellen bzw. nachhaltig zu löschen (z.B. übermittelte digitale Datensätze).
10. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
10.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig,
sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart
werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und
sonstiger Aufwendungen. Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware/ gelieferten
Leistungen bleibt/ bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich
aller Nebenverbindlichkeiten im alleinigen Eigentum des Auftragnehmers.
10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der
für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für
den Fall des Zahlungsverzugs, dem Auftragnehmer die entstehenden Mahn- und
Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in
marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 25,00 je Mahnung sowie eines
Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die
Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
10.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der Auftragnehmer sämtliche,
im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten
Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
10.4 Weiters ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur
Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die
Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
10.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Auftragnehmer für
den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen
das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern
(Terminverlust).
10.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen
des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde vom
Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
11. Eigentumsrecht und Urheberrecht
11.1 Alle Leistungen des Auftragnehmers, einschließlich jener aus Präsentationen
(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen,
Konzepte, Negative, Dias, Stodyboards, Renderings, etc..), auch einzelne Teile
daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im
Eigentum des Auftragnehmers und können vom Auftragnehmer jederzeit -
insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden
bzw. deren nachhaltige Löschung verlangt werden (z.B. bei digitalen Datensätzen).
Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den
vereinbarten Verwendungszweck. Bei digitalen Daten gilt das Recht der Nutzung für
den vereinbarten Zweck ausschließlich für abgeschlossene, fertige Datensätze.
Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des
Auftragnehmers setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung des vom
Auftragnehmer dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde
bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen des Auftragnehmers, so beruht diese
Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
11.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen des Auftragnehmers, wie
insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen
tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers und -
soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die
Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht
Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h.
ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat
der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.
11.3 Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht (z.B. Nutzung der Leistungen
für andere Unternehmen, über das beauftragende Unternehmen hinaus), ist -
unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – immer die
schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Dafür steht dem
Auftragnehmer und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu. Für
die Berechnung der angemessenen Vergütung gilt Punkt 9.2 und ist der Punkt 3.8
der Auftragnehmer AGB sinngemäß anzuwenden.
11.4 Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers bzw. von Werbemitteln,
für die der Auftragnehmer konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat,
ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich
geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung des Auftragnehmers notwendig.
Ein angemessenes Nutzungsentgelt gilt als vereinbart. Für die Berechnung der
angemessenen Vergütung gilt Punkt 9.2 und ist der Punkt 3.8 der Auftragnehmer
AGB sinngemäß anzuwenden, wenn keine konkrete Vergütungsvereinbarung
getroffen wurde. Für eine vereinbarte Vergütung siehe Punkt 11.5.
11.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht dem Auftragnehmer im 1. Jahr nach
Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte
Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw.
ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach
Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.
11.6 Der Kunde haftet dem Auftragnehmer für jede widerrechtliche Nutzung in
doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
12. Kennzeichnung
12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen
Werbemaßnahmen und Leistungen auf die Fenix Video GmbH und allenfalls auf den
Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
12.2 Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen
Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere
auf seiner Internet-Website, sowie Social Media Präsenzen mit Namen und
Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung
hinzuweisen (Referenzhinweis). Sollte der Kunde das nicht wollen ist spätestens bei
Auftragserteilung die Nicht-Referenzierbarkeit, dh keine Nennung des Kunden auf
eigenen Werbeträgern, auf der eigenen Website, den eigenen Social Media Kanälen,
u.Ä. (vgl. dazu 12.1 und 12.2) zu vereinbaren. Von der Nicht-Referenzierbarkeit ist
das Recht des Urhebers auf seine Nennung ausgenommen.
13. Gewährleistung
13.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen
nach Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer, verdeckte Mängel innerhalb von
14 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels
anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die
Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das
Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
13.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger M.ngelrüge steht dem Kunden das Recht
auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer
zu. Der Auftragnehmer wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der
Kunde dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung
erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die
Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für den
Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In
diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder
Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die
Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten
durchzuführen.
13.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die .berprüfung der Leistung auf ihre
rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche
Zulässigkeit durchzuführen (z.B. Risiko des Einschreitens des Werberates bei
polarisierenden Sujets, ungeschickten Plakatstandorten, u.Ä.). Der Auftragnehmer ist
nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Der Auftragnehmer
haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht
gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese
vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
13.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das
Recht zum Regress gegenüber dem Auftragnehmer gemäß § 933b Abs 1 ABGB
erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen
wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB
wird ausgeschlossen.
14. Haftung und Produkthaftung
14.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Auftragnehmers und die
ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für
Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich
um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder
Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter
oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat
der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer
„Leute“. Websites/ Internetseiten/ Social Media Präsenzen u.Ä. gelten als an den
Kunden ordnungsgemäß übergeben, sobald diesem die dazugehörenden
Zugangsdaten übermittelt wurden und die Zugangsdaten beim Kunden eingegangen
sind. Die Verantwortlichkeit für die Websites/ Internetseiten/ Social Media Präsenzen
u.Ä. (z.B. Hackerangriff, Pishing, Spamming) geht mit dem Eingang beim Kunden auf
diesen über.
14.2 Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die auf Grund der vom
Auftragnehmer erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahmen) gegen den Kunden
erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seiner
Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für ihn nicht erkennbar war, wobei
leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für
Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von
Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder
sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat den Auftragnehmer diesbezüglich schadund
klaglos zu halten. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für jedwede Ansprüche,
die im Zuge der Umsetzung aus reiner Kulanz des Auftragnehmers erbracht werden
(z.B. nicht vom Auftrag umfasste Hilfeleistungen bei Online-Kampagnen etc..) wird
ausdrücklich ausgeschlossen.
14.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis
des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des
Auftragnehmers. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-
Auftragswert begrenzt.
15. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie
Ansprüche zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden unterliegen dem
österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
16. Datenschutz
Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf,
Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson,
Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer,
Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, UID-Nummer zum Zwecke der
Vertragserfüllung sowie Auftragsdatenverarbeitung (auch mittels Einbindung
geeigneter Dritter im Sinne des Punkt 5. der Auftragnehmer AGB) und Betreuung
des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von
Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form),
sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige
Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis sowie Punkt 12. der vorliegenden AGB)
automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der
Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis
auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels EMail
oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen
werden. Zum Datenschutz verweisen wir zudem auf unsere Datenschutzerklärung
abrufbar unter www.fenix.productions/datenschutz.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Bei Versand geht die Gefahr auf
den Kunden über, sobald der Auftragnehmer die Ware dem von ihr gewählten
Beförderungsunternehmen übergeben hat. Bei digitalem Versand (Übermittlung als
E-Mail Attachement, Übermittlung mittels Datentransferdiensten, Übermittlung von
Logindaten, u.Ä.) gelten die Daten als korrekt an den Kunden übermittelt sobald der
Datensatz vom Auftragnehmer abgesendet wurde bzw. dieser für den Kunden
abrufbar/ downloadbar ist bzw. dieser für den Kunden zugänglich ist (vgl.
Logindaten).
17.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden
ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis
wird das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht vereinbart.
Ungeachtet dessen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Kunden an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
17.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur
in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in
gleicher Weise.