Datenstand: 05.2025

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Fenix Video GmbH

AGB

Fenix Video GmbH FN 313 622 i ATU63608322

Ebenthalerstraße 139, 9020 Klagenfurt a. WS.

E-Mail office@fenix.videod. Geltung, 

Vertragsabschluss

1.1 Die Fenix Video GmbH (im Folgenden kurz „Auftragnehmer“) erbringt ihre

Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz AGB). Diese gelten für alle

Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden, selbst wenn

nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für

Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem

Kunden sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht

akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart

wird. AGB des Kunden widerspricht der Auftragnehmer ausdrücklich. Eines weiteren

Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch den Auftragnehmer bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als

vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen

widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten

Klauseln wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese

Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und

Entgelte.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und

der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame

Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt,

zu ersetzen.

1.6 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

2. Social Media Kanäle

Der Aufragnehmer weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin,

dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, YouTube, TikTok,

SnapChat udgl. im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen

vorbehalten, Werbeanzeigen und - auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder

zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen

an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das vom Auftragnehmer nicht

kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und - auftritte grundlos entfernt werden.

Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die

Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall

eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen,

rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Der

Auftragnehmer arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der

Anbieter, auf die er keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden

zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese

Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen

Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Der Auftragnehmer beabsichtigt, den Auftrag

des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von

„Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen

Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers,

Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen,

kann der Auftragnehmer aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne

auch jederzeit abrufbar ist.

3. Konzept- und Ideenschutz | Einladung zu Präsentationen / Pitch

Hat der potentielle Kunde den Auftragnehmer vorab bereits eingeladen, ein Konzept

zu erstellen, und kommt der Auftragnehmer dieser Einladung noch vor Abschluss

des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch den

Auftragnehmer treten der potentielle Kunde und der Auftragnehmer in ein

Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu

Grunde.

3.2 Der potentielle Kunde anerkennt, dass der Auftragnehmer bereits mit der

Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch

keine Leistungspflichten übernommen hat.

3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit

diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung

und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung des Auftragnehmers ist dem

potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe

erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese

Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender

Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von

Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes

geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische

Prägung geben. Es wird vereinbart diese als integrierten Bestandteil der

urheberrechtsfähigen Werkteile zu behandeln. Als Idee im Sinne dieser

Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Schriftzüge,

Farbkreationen, Farbkombinationen und –auswahl, Musik, Musikauswahl, Grafiken,

Designs und Illustrationen, Storyboards, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn

sie keine Werkhöhe erreichen.

3.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese vom

Auftragnehmer im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen

außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages

wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu

lassen.

3.6 Soferne der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm vom Auftragnehmer

Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so

hat er dies dem Auftragnehmer binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per

E-Mail (an office@fenix.video) unter Anführung von Beweismitteln (als digitalen

Datensatz/ Scann), die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der

Auftragnehmer dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird

die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass der Auftragnehmer

dabei verdienstlich wurde.

3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt

durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20 % Umsatzsteuer

befreien. Als Referenzwert für die angemessene Entschädigung ist das Handbuch

»Design: Kalkulation & Honorar« von designaustria und der Wirtschaftskammer Wien

2018 heranzuziehen. So Richtwerte im zuvor genannten Handbuch aufgrund der

Besonderheit des präsentierten Projektes bzw. der präsentierten Leistungen, noch

nicht enthalten sind, wird vereinbart, dass vom allgemeinen Leistungsumfang

ähnliche Projekte des Auftragnehmers als Referenzwert der Bewertung zugrunde zu

legen sind. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der

Entschädigung beim Auftragnehmer ein.

4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten

des Kunden

4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der

Leistungsbeschreibung im Angebot bzw. einer allfälligen Auftragsbestätigung durch

den Auftraggeber, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“).

Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen

Bestätigung durch den Auftragnehmer. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben

Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit des

Auftragnehmers – kreative Freiheit.

4.2 Alle Leistungen des Auftragnehmers (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen,

Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke, Storyboards,

Beleuchtungssettings, Dramaturgie und elektronischen Dateien) sind vom Kunden zu

überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden

freizugeben. Videodateien, Websites, u.Ä. werden in Form von Direktlinks bzw.

Zugangsdaten (z.B. Login und Passwort) zur .berprüfung und Freigabe zur

Verfügung gestellt. Größere Datensätze wie etwa Videodateien, Druckdaten u.Ä.

werden dem Kunden in Form von Datentransferdiensten oder Downloadmöglichkeit,

Direktlinks bzw. Zugangsdaten (z.B. Login und Passwort) zur .berprüfung und

Freigabe zur Verfügung gestellt. Nach Verstreichen dieser Frist, drei Werktagen ab

Eingang beim Kunden, ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden

genehmigt. Werden Sujets, Fotos, Videos, etc.. seitens des Kunden zur Verfügung

gestellt bzw. ausgewählt, die ein Einschreiten des Werberates auslösen könnten

(z.B. Nacktheit, Böser Clown, u.Ä.) erfolgt dies in Eigenverantwortung des Kunden

und wird eine Haftung des Auftragnehmers hierfür ausdrücklich ausgeschlossen.

4.3 Der Kunde wird dem Auftragnehmer zeitgerecht und vollständig alle

Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der

Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die

Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der

Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der

dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder

nachträglich geänderten Angaben vom Auftragnehmer wiederholt werden müssen

oder verzögert werden.

4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur

Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Videos, Musik, Texte, Logos, etc..) auf

allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu

prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter

sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Der

Auftragnehmer haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer

Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer

Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird

der Auftragnehmer wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in

Anspruch genommen, so hält der Kunde den Auftragnehmer schad- und klaglos; er

hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter

entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung.

Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer bei der Abwehr von allfälligen

Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt dem Auftragnehmer hierfür

unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

5.1 Der Auftragnehmer ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst

auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen

sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige

Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder

im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information

an den Kunden. Der Auftragnehmer wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und

darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden

und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt

ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Auftragsverhältnisses aus wichtigem

Grund.

6. Termine

6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als

verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche

Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom Auftragnehmer schriftlich zu

bestätigen.

6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung des Auftragnehmers aus Gründen, die er

nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere

unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die

Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und

verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als

zwei Monate andauern, sind der Kunde und der Auftragnehmer berechtigt, vom

Vertrag zurückzutreten.

6.3 Befindet sich der Auftragnehmer in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur

zurücktreten, nachdem er dem Auftragnehmer schriftlich eine angemessene

Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.

Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind

ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit.

6.4 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor bei vor Ort Terminen (z.B.

Dreharbeiten) bis zu 30 Minuten später zu erscheinen. Der Kunden ist darüber

informiert und akzeptiert es in der Zusammenarbeit, um das bestmögliche Produkt zu

erhalten. Der Kunde ist dazu angehalten die notwendige Flexibilität mitzubringen.

Absagen im beschriebenen Rahmen von Seite des Kunden werden ident einer

tatsächlichen Inanspruchnahme verrechnet.

7. Vertragsgeltungsdauer und Kündigung

Schließen Auftraggeber und Auftragnehmer einen Vertrag über einen längeren

Zeitraum (beispielsweise 6 Monate, 12 Monate, 24 Monate) verlängert sich der

Vertrag automatisch um den ursprünglich vereinbarten Zeitraum, wenn er nicht 3

Monate vor Vertragsende schriftlich (per E-Mail an office@fenix.video) gekündigt

wird.

8. Vorzeitige Auflösung

8.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit

sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat,

unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert

wird;

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung

von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B.

Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf

Begehren der Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des

Auftragsnehmers eine taugliche Sicherheit leistet;

8.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne

Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

der Auftragnehmer fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer

angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des

Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

9. Honorar

9.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch des

Auftragnehmers für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

Bei wiederkehrenden Leistungen (Monatspauschalen) entsteht der

Honoraranspruch auch dann, wenn der Auftraggeber die Leistungen vom

Auftragnehmer nicht abgerufen hat. Wurde die Leistung innert des vorgesehenen

Leistungsmonats nicht abgerufen, verfällt diese ohne Ersatzanspruch.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Deckung seines Aufwandes Vorschüsse zu

verlangen. Bei Aufträgen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist der

Auftragnehmer berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu

erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

9.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in

gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat der Auftragnehmer für die

erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und

kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen

Höhe.

9.3 Alle Leistungen des Auftragnehmers, die nicht ausdrücklich durch das

vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle dem

Auftragnehmer erwachsenden Barauslagen (Musterproduktion, Musterdrucke,

Botenkosten, Renderings, Cloudcomputing etc..) sind vom Kunden zu ersetzen.

9.4 Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind unverbindlich.

9.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung des

Auftragnehmers - unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese -

einseitig ändert oder abbricht, hat er dem Auftragnehmer die bis dahin erbrachten

Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle

angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob

fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung des Auftragnehmers begründet ist, hat

der Kunde dem Auftragnehmer darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag

vereinbarte Honorar zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168

ABGB ausgeschlossen wird. Weiters ist der Auftragnehmer bezüglich allfälliger

Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern des Auftragnehmers, schadund

klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits

erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe

und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich dem Auftragnehmer

zurückzustellen bzw. nachhaltig zu löschen (z.B. übermittelte digitale Datensätze).

10. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

10.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig,

sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart

werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und

sonstiger Aufwendungen. Die vom Auftragnehmer gelieferte Ware/ gelieferten

Leistungen bleibt/ bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich

aller Nebenverbindlichkeiten im alleinigen Eigentum des Auftragnehmers.

10.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der

für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für

den Fall des Zahlungsverzugs, dem Auftragnehmer die entstehenden Mahn- und

Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig

sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in

marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 25,00 je Mahnung sowie eines

Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die

Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

10.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der Auftragnehmer sämtliche,

im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten

Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

10.4 Weiters ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur

Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die

Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

10.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich der Auftragnehmer für

den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen

das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern

(Terminverlust).

10.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen

des Auftragnehmers aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde vom

Auftragnehmer schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

11. Eigentumsrecht und Urheberrecht

11.1 Alle Leistungen des Auftragnehmers, einschließlich jener aus Präsentationen

(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen,

Konzepte, Negative, Dias, Stodyboards, Renderings, etc..), auch einzelne Teile

daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im

Eigentum des Auftragnehmers und können vom Auftragnehmer jederzeit -

insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden

bzw. deren nachhaltige Löschung verlangt werden (z.B. bei digitalen Datensätzen).

Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den

vereinbarten Verwendungszweck. Bei digitalen Daten gilt das Recht der Nutzung für

den vereinbarten Zweck ausschließlich für abgeschlossene, fertige Datensätze.

Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen des

Auftragnehmers setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung des vom

Auftragnehmer dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde

bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen des Auftragnehmers, so beruht diese

Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

11.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen des Auftragnehmers, wie

insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen

tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers und -

soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig. Die

Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht

Vertragsbestandteil. Der Auftragnehmer ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h.

ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat

der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf.

11.3 Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers, die über den ursprünglich

vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht (z.B. Nutzung der Leistungen

für andere Unternehmen, über das beauftragende Unternehmen hinaus), ist -

unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – immer die

schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich. Dafür steht dem

Auftragnehmer und dem Urheber eine gesonderte, angemessene Vergütung zu. Für

die Berechnung der angemessenen Vergütung gilt Punkt 9.2 und ist der Punkt 3.8

der Auftragnehmer AGB sinngemäß anzuwenden.

11.4 Für die Nutzung von Leistungen des Auftragnehmers bzw. von Werbemitteln,

für die der Auftragnehmer konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat,

ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich

geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung des Auftragnehmers notwendig.

Ein angemessenes Nutzungsentgelt gilt als vereinbart. Für die Berechnung der

angemessenen Vergütung gilt Punkt 9.2 und ist der Punkt 3.8 der Auftragnehmer

AGB sinngemäß anzuwenden, wenn keine konkrete Vergütungsvereinbarung

getroffen wurde. Für eine vereinbarte Vergütung siehe Punkt 11.5.

11.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht dem Auftragnehmer im 1. Jahr nach

Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte

Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw.

ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach

Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu zahlen.

11.6 Der Kunde haftet dem Auftragnehmer für jede widerrechtliche Nutzung in

doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

12. Kennzeichnung

12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen

Werbemaßnahmen und Leistungen auf die Fenix Video GmbH und allenfalls auf den

Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

12.2 Der Auftragnehmer ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen

Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere

auf seiner Internet-Website, sowie Social Media Präsenzen mit Namen und

Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung

hinzuweisen (Referenzhinweis). Sollte der Kunde das nicht wollen ist spätestens bei

Auftragserteilung die Nicht-Referenzierbarkeit, dh keine Nennung des Kunden auf

eigenen Werbeträgern, auf der eigenen Website, den eigenen Social Media Kanälen,

u.Ä. (vgl. dazu 12.1 und 12.2) zu vereinbaren. Von der Nicht-Referenzierbarkeit ist

das Recht des Urhebers auf seine Nennung ausgenommen.

13. Gewährleistung

13.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen

nach Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer, verdeckte Mängel innerhalb von

14 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels

anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die

Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das

Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

13.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger M.ngelrüge steht dem Kunden das Recht

auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch den Auftragnehmer

zu. Der Auftragnehmer wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der

Kunde dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung

erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die

Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für den

Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In

diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder

Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die

Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten

durchzuführen.

13.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die .berprüfung der Leistung auf ihre

rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche

Zulässigkeit durchzuführen (z.B. Risiko des Einschreitens des Werberates bei

polarisierenden Sujets, ungeschickten Plakatstandorten, u.Ä.). Der Auftragnehmer ist

nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Der Auftragnehmer

haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht

gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese

vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

13.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das

Recht zum Regress gegenüber dem Auftragnehmer gemäß § 933b Abs 1 ABGB

erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen

wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB

wird ausgeschlossen.

14. Haftung und Produkthaftung

14.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Auftragnehmers und die

ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für

Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich

um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder

Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver

Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter

oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat

der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers

ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer

„Leute“. Websites/ Internetseiten/ Social Media Präsenzen u.Ä. gelten als an den

Kunden ordnungsgemäß übergeben, sobald diesem die dazugehörenden

Zugangsdaten übermittelt wurden und die Zugangsdaten beim Kunden eingegangen

sind. Die Verantwortlichkeit für die Websites/ Internetseiten/ Social Media Präsenzen

u.Ä. (z.B. Hackerangriff, Pishing, Spamming) geht mit dem Eingang beim Kunden auf

diesen über.

14.2 Jegliche Haftung des Auftragnehmers für Ansprüche, die auf Grund der vom

Auftragnehmer erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahmen) gegen den Kunden

erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer seiner

Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für ihn nicht erkennbar war, wobei

leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für

Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von

Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder

sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat den Auftragnehmer diesbezüglich schadund

klaglos zu halten. Jegliche Haftung des Auftragnehmers für jedwede Ansprüche,

die im Zuge der Umsetzung aus reiner Kulanz des Auftragnehmers erbracht werden

(z.B. nicht vom Auftrag umfasste Hilfeleistungen bei Online-Kampagnen etc..) wird

ausdrücklich ausgeschlossen.

14.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis

des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung des

Auftragnehmers. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-

Auftragswert begrenzt.

15. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie

Ansprüche zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden unterliegen dem

österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und

unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

16. Datenschutz

Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf,

Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson,

Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer,

Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, UID-Nummer zum Zwecke der

Vertragserfüllung sowie Auftragsdatenverarbeitung (auch mittels Einbindung

geeigneter Dritter im Sinne des Punkt 5. der Auftragnehmer AGB) und Betreuung

des Kunden sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von

Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier- und elektronischer Form),

sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige

Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis sowie Punkt 12. der vorliegenden AGB)

automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der

Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis

auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels EMail

oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten widerrufen

werden. Zum Datenschutz verweisen wir zudem auf unsere Datenschutzerklärung

abrufbar unter www.fenix.productions/datenschutz.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Bei Versand geht die Gefahr auf

den Kunden über, sobald der Auftragnehmer die Ware dem von ihr gewählten

Beförderungsunternehmen übergeben hat. Bei digitalem Versand (Übermittlung als

E-Mail Attachement, Übermittlung mittels Datentransferdiensten, Übermittlung von

Logindaten, u.Ä.) gelten die Daten als korrekt an den Kunden übermittelt sobald der

Datensatz vom Auftragnehmer abgesendet wurde bzw. dieser für den Kunden

abrufbar/ downloadbar ist bzw. dieser für den Kunden zugänglich ist (vgl.

Logindaten).

17.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden

ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis

wird das für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständige Gericht vereinbart.

Ungeachtet dessen ist der Auftragnehmer berechtigt, den Kunden an seinem

allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

17.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur

in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in

gleicher Weise.